Wenn Sie eine Wohnung im Stockwerkseigentum besitzen, sind Sie für den Einbau eines Treppenliftes auf die Unterstützung der anderen Eigentümer angewiesen. Wie sieht die Situation in der Schweiz genau aus? Müssen alle anderen Eigentümer mit dem Einbau des Treppenliftes einverstanden sein? Nach diesem Artikel wissen Sie genau, wie es um Ihre Rechte steht.
Im Stockwerkseigentum gehört das Treppenhaus allen
Grundsätzlich gehört im Stockwerkseigentum das Treppenhaus allen Stockwerkseigentümern. Es verwundert deshalb nicht, dass Sie nicht einfach alleine entscheiden können, ob im Treppenhaus ein Treppenlift eingebaut werden kann. Normalerweise wird im Rahmen der Eigentümerversammlung über einen entsprechenden Antrag abgestimmt, wie über alle anderen Bauarbeiten in gemeinsamen Hausbereichen auch.
Entscheidend ist die Art der baulichen Massnahme
Innerhalb des Stockwerkseigentums wir zwischen drei verschiedenen baulichen Massnahmen unterschieden. Es liegt entweder eine luxuriöse, eine nützliche oder eine notwendige bauliche Massnahme vor. Je nach Art der Massnahme brauchen Sie entweder eine einfaches oder ein qualifiziertes Mehr, und in gewissen Fällen wird gar Einstimmigkeit verlangt.
Ein Treppenlift fällt in den Bereich der nützlichen Massnahmen. Um das Bauprojekt ausführen zu können, ist dafür ein qualifiziertes Mehr notwendig. Dies bedeutet im Klartext, das eine Mehrheit der Miteigentümer sich für den Einbau des Treppenliftes aussprechen muss. Diese Mehrheit ist nicht nur auf die Anzahl der Miteigentümer bezogen. Die Stimmen müssen auch die Mehrheit der Wertquoten darstellen, damit der Entscheid positiv ausfällt. Miteigentümer die allenfalls gegen das Bauvorhaben stimmen, müssen den Entscheid der Eigentümerversammlung akzeptieren.
Wie sieht es mit den Kosten aus?
Grundsätzlich ist jeder Miteigentümer verpflichtet, sich entsprechend dem Anteil seiner Wertquote an dem Bauprojekt zu beteiligen, ob er Ja oder Nein gestimmt hat.
Natürlich kann diese monetäre Verpflichtung dazu führen, dass weniger Miteigentümer den Einbau des Treppenliftes befürworten. Oft ist es so, das die Miteigentümer grundsätzlich damit einverstanden sind, einen Treppenlift einzubauen, sich aber nicht an den Kosten beteiligen wollen.
Falls Sie alleine den Einbau eines Treppenliftes wünschen, kann es also schwierig werden, die notwendigen Stimmen für das qualifizierte Mehr zusammen zu kriegen. In der Praxis wird deshalb an der Eigentümerversammlung oft vereinbart, dass der Treppenlift eingebaut werden kann unter der Voraussetzung, dass die Kosten von einem einzelnen Eigentümer getragen werden müssen, und sich die Miteigentümer nicht an den Kosten beteiligen.
Wird der Lift von mehreren Parteien gewünscht, kann auch eine Kostenteilung vereinbart werden. Besitzen diese Parteien gar die Mehrheit der Wertquoten, können die anderen Miteigentümer zur Mitfinanzierung verpflichtet werden, auch wenn diese das Projekt nicht befürworten. (Quelle: https://www.ktipp.ch/artikel/artikeldetail/braucht-es-beim-treppenlift-einstimmigkeit/)